Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 40

§ 40 – Nicht leitungsgebundenes Verbringen

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.

Kurz erklärt

  • Erdgas, das nicht über Leitungen aus einem Mitgliedstaat ins Steuergebiet gebracht wird, unterliegt bestimmten steuerlichen Regelungen.
  • Bei der Empfangnahme oder dem Verbringen von Erdgas kann eine Steuerbefreiung gelten, wenn ein entsprechendes Verfahren folgt.
  • Das Begleitdokument, das normalerweise bei der Erdgasbeförderung erforderlich ist, muss in diesem Fall nicht mitgeführt werden.
  • Diese Regelungen gelten nicht für verflüssigtes Erdgas, das in eine Wiederverdampfungsanlage aufgenommen wird.
  • Es gibt spezifische Ausnahmen und Bedingungen für die Steuerpflicht von Erdgas im Steuergebiet.