§ 66b – Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 zu erlassen. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen auch andere alternative Systeme mit festgelegten Komponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alternativen Systeme betreiben können, normal normal welche bereits normierten oder anderweitig konkretisierten Systeme als Systeme im Sinn der Nummer 1 betrieben werden können, normal normal welche Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von noch nicht normierten oder anderweitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1 gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine Anerkennung dieser Systeme oder der standardisierten Vorgaben für solche Systeme durch eine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss, und normal normal wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuweisen ist. normal normal normal arabic (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 genannten Stellen, normal normal die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht bereits von den bestehenden Akkreditierungs- und Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie normal normal die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist. normal normal normal arabic (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln: die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen, normal normal die Voraussetzungen für die Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen, normal normal die Art und Weise der Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen, normal normal die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Verbesserung der Energieeffizienz erlassen.
- Kleine und mittlere Unternehmen dürfen alternative Systeme zur Energieeffizienz nutzen, die nicht in den bestehenden Vorschriften genannt sind.
- Die neuen Systeme müssen von bestimmten Stellen anerkannt werden, und es sind Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen erforderlich.
- Es werden Vorgaben für die Überwachung und Akkreditierung der zuständigen Stellen festgelegt, einschließlich ihrer Befugnisse zur Kontrolle.
- Das Ministerium kann Regelungen zur Übermittlung von Informationen über die Gültigkeit von Nachweisen erlassen, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung.