Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 34

§ 34 – Verbringen in das Steuergebiet

Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Kohle aus einem Mitgliedstaat, die ins Steuergebiet gebracht wird, unterliegt bestimmten gesetzlichen Regelungen.
  • Die Regelungen umfassen §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie §§ 18, 18b und § 18c.
  • Ausnahmen gelten, wenn die Kohle von einer Person mit einer speziellen Erlaubnis bezogen oder verwendet wird.
  • Bei der Beförderung von Kohle muss ein bestimmtes Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
  • Diese Ausnahme steht im Widerspruch zu anderen Vorschriften (§ 15c Absatz 1 und § 15c Absatz 2 Nummer 3).