Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 5

§ 5 – Steueraussetzungsverfahren

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die sich in einem Steuerlager befinden, normal normal nach den §§ 10 bis 13 befördert werden. normal normal normal arabic (2) Steuerlager sind Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6), normal normal Lager für Energieerzeugnisse (§ 7). normal normal normal arabic (3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).

Kurz erklärt

  • Die Steuer für bestimmte Energieerzeugnisse ist ausgesetzt, wenn sie sich in einem Steuerlager befinden.
  • Steuerlager sind Orte, an denen Energieerzeugnisse hergestellt oder gelagert werden.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Beförderung dieser Energieerzeugnisse.
  • Steuerlagerinhaber sind Personen mit einer Erlaubnis zur Herstellung oder Lagerung unter Steueraussetzung.
  • Die relevanten Paragraphen des Gesetzes definieren die Bedingungen für die Steueraussetzung.