§ 16 – Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und normal normal Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern. normal normal normal arabic (2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson. (3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Kurz erklärt
- Energieerzeugnisse, die Privatpersonen für den Eigenbedarf im Ausland kaufen und selbst ins Steuergebiet bringen, sind steuerfrei.
- Ausnahmen von der Steuerfreiheit gelten für flüssige Heizstoffe (außer Flüssiggase in Flaschen) und Kraftstoffe in anderen Behältern als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs, außer in Reservebehältern bis 20 Liter.
- Die Steuer für nicht steuerfreie Energieerzeugnisse entsteht, wenn sie ins Steuergebiet gebracht werden.
- Die Privatperson ist für die Zahlung der Steuer verantwortlich.
- Der Steuerschuldner muss sofort eine Steuererklärung abgeben und die Steuer selbst berechnen; die Steuer ist sofort fällig.