Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 10

§ 10 – Beförderungen im Steuergebiet

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in andere Steuerlager im Steuergebiet oder normal zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet. normal arabic (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder normal vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen. normal arabic (4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).

Kurz erklärt

  • Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei transportiert werden, sowohl innerhalb des Steuergebiets als auch über Drittländer.
  • Der Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender muss Sicherheit leisten, wenn Steuerbelange gefährdet sind.
  • Bei Transport über andere EU-Mitgliedstaaten ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit erforderlich.
  • Der empfangende Steuerlagerinhaber muss die Energieerzeugnisse sofort in sein Lager aufnehmen oder vom Begünstigten übernehmen.
  • Der steuerfreie Transport beginnt beim Verlassen des abgebenden Steuerlagers und endet bei der Aufnahme im empfangenden Lager oder der Übernahme durch den Begünstigten.