Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 59

§ 59 – Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben. (2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate, normal normal die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben. normal normal normal arabic (3) Nicht begünstigt sind Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten, normal normal Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Steuer für Benzin und Diesel kann unter bestimmten Bedingungen zurückerstattet werden.
  • Begünstigte sind diplomatische und konsularische Vertretungen in Deutschland sowie deren Mitarbeiter und Familienangehörige.
  • Ausgenommen sind Wahlkonsulate und bestimmte Personen, die in Deutschland wohnen oder privat arbeiten.
  • Familienangehörige sind Ehepartner, Lebenspartner, unverheiratete Kinder und wirtschaftlich abhängige Eltern.
  • Deutsche und Staatenlose, die zuvor in Deutschland lebten, sind nicht begünstigt.