§ 27 – Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, normal bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und normal bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen. normal arabic Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. (2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, normal normal bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie normal normal bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen. normal normal normal arabic (3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
Kurz erklärt
- Bestimmte Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei in Wasserfahrzeugen verwendet werden, jedoch nicht in der privaten Schifffahrt.
- Die steuerfreie Verwendung gilt auch für die Instandhaltung und Herstellung von Wasserfahrzeugen.
- Für einige Energieerzeugnisse ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung erforderlich, um steuerfrei genutzt werden zu können.
- Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff dürfen steuerfrei in Luftfahrzeugen verwendet werden, ausgenommen in der privaten Luftfahrt.
- Diese Energieerzeugnisse können auch steuerfrei in Triebwerken und Motoren für Luftfahrzeuge verwendet werden, wenn sie entwickelt oder hergestellt werden.