Gesetzklar

ENERGIESTG – energiestg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2006-07-15

Inhaltsübersicht –

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen auto col1 0.12* col2 1.88* § 1 1 0 0 Steuergebiet, Energieerzeugnisse 1 0 0 § 1a 1 0 0 Sonstige Begriffsbestimmungen 1 0 0 § 2 1 0 0 Steuertarif 1 0 0 § 3 1 0 0 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad 1 0 0 § 3a 1 0 0 Sonstige begünstigte Anlagen 1 0 0 …

§ 1 – Steuergebiet, Energieerzeugnisse

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Energieerze…

§ 1a – Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind: Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung; normal normal Kombinierte Nomenklatur: die Warenn…

§ 2 – Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt col1 1 6.87* col2 2 69.76* right col3 3 23.37* 1 für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur 1 1 bottom 1 a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg normal normal normal arabic 1 669,80 EUR, 1 bottom 1 b) mit…

§ 3 – Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad

(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, normal normal die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste…

§ 3a – Sonstige begünstigte Anlagen

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen. (2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder übe…

§ 3b – Staatliche Beihilfen

(1) Die Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines frühere…

§ 4 – Anwendungsbereich

Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5): Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, normal normal Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der…

§ 5 – Steueraussetzungsverfahren

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die sich in einem Steuerlager befinden, normal normal nach den §§ 10 bis 13 befördert werden. normal normal normal arabic (2) Steuerlager sind Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6), normal …

§ 6 – Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse

(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendu…

§ 7 – Lager für Energieerzeugnisse

(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energi…

§ 8 – Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Ve…

§ 9 – Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. (1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetrie…

§ 9a – Registrierte Empfänger

(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich oder normal im Einzelfall normal arabic in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgl…

§ 9b – Registrierte Versender

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste…

§ 9c – Begünstigte

(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn des Artikels 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages …

§ 9d – Beförderungen (Allgemeines)

(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Unbeschadet Absatz…

§ 10 – Beförderungen im Steuergebiet

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in andere Steuerlager im Steuergebiet oder normal zu Begünstigten (§ …

§ 11 – Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in Steuerlager, normal normal b) in Betriebe von registrierten Emp…

§ 12 – Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte

Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieer…

§ 13 – Ausfuhr

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen oder nor…

§ 14 – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Tritt während der Beförderung von Energi…

§ 15 – Lieferung zu gewerblichen Zwecken

Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder normal normal an …

§ 15a – Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet nicht nur gelegentlich oder …

§ 15b – Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat nicht nur gelegent…

§ 15c – Beförderungen

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit eine…

§ 16 – Verbringen zu privaten Zwecken

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für flüssige Heizstoffe, ausgenommen Fl…

§ 17 – Entnahme aus Hauptbehältern

(1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass …

§ 18 – Versandhandel

(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeug…

§ 18a – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder na…

§ 18b – Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung, normal in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbri…

§ 18c – Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) Abweichend vo…

§ 19b – Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in …

§ 20 – Differenzversteuerung

(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Ka…

§ 21 – Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse

§ 22 – Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand

(1) Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwend…

§ 23 – Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden, normal normal…

§ 24 – Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden. (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis …

§ 25 – Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, normal normal zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen. normal normal normal arabic Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in d…

§ 26 – Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch

(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und normal im Zusammenhang mit der Herstellung von Energie…

§ 27 – Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerbl…

§ 28 – Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse

(1) Zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden: gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn diese zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden, normal …

§ 30 – Zweckwidrigkeit

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestell…

§ 31 – Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis

(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert. (2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Tro…

§ 32 – Entstehung der Steuer

§ 33 – Steueranmeldung, Fälligkeit

§ 34 – Verbringen in das Steuergebiet

Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verw…

§ 35 – Einfuhr

Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.…

§ 36 – Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 37 – Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr e…

§ 38 – Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) an oder die Voraussetzungen für eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 o…

§ 39 – Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist…

§ 40 – Nicht leitungsgebundenes Verbringen

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Ver…

§ 41 – Nicht leitungsgebundene Einfuhr

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdga…

§ 42 – Differenzversteuerung

§ 43 – Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 44 – Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und im Fall des Absatzes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erdgas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2b abgeben wil…

§ 45 – Begriffsbestimmung

§ 46 – Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, normal normal nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem S…

§ 47 – Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, normal normal für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten…

§ 47a – Steuerentlastung für den Eigenverbrauch

(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwe…

§ 48 – Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei…

§ 49 – Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichn…

§ 51 – Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (…

§ 52 – Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 …

§ 53 – Steuerentlastung für die Stromerzeugung

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und normal normal zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, normal normal normal arabic soweit der…

§ 53a – Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzu…

§ 54 – Steuerentlastung für Unternehmen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und F…

§ 55 – Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder…

§ 56 – Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert wo…

§ 57 – Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, normal normal standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder normal normal Sonderfa…

§ 58 – Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 u…

§ 58a – Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und normal die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitp…

§ 59 – Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben. (2) Begünstigt im Sinn…

§ 60 – Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähig…

§ 61 – Steueraufsicht

(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet, normal normal wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist. normal normal no…

§ 62 – Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

§ 63 – Geschäftsstatistik

§ 64 – Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Absatz 5 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, normal normal entgegen § 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Sat…

§ 65 – Sicherstellung

(1) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, normal normal Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind, normal normal Energieerzeug…

§ 66 – Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsver…

§ 66b – Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr…

§ 66c – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese…

§ 67 – Übergangsvorschriften

(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitt…

§ 68 – Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 3…

Anlage – (zu § 55)Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2441 - 2442) Fundstelle center col1 1 center col2 2 center col3 3 Antragsjahr 1 col1 top Bezugsjahr 1 col2 top Zielwert 1 col3 top bottom 1 col1 1 col2 1,3 % 1 col3 1 col1 1 col2 2,6 % 1 col3 1 col1 1 col2 3,9 % 1 col3 1 col1 1 col2 5,25 % 1 col3 1 col1 1 col2 6,6 % 1 col3…