Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 20

§ 20 – Differenzversteuerung

(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden. (4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

Kurz erklärt

  • Wenn versteuerte Energieerzeugnisse (außer Erdgas) nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden, muss die Steuer in Höhe der Differenz zum regulären Steuersatz gezahlt werden.
  • Bei bestimmten Flüssiggasen, die nicht unvermischt abgegeben werden, entsteht ebenfalls eine Steuerdifferenz.
  • Die Steuer entfällt, wenn die Energieerzeugnisse verloren gehen oder im Sinne des Gesetzes an ein Steuerlager abgegeben werden.
  • Derjenige, der die genannten Handlungen vornimmt, ist der Steuerschuldner und muss die Steuer umgehend anmelden und berechnen.
  • Mehrere Steuerschuldner haften gemeinsam für die Steuerverpflichtungen.