Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 15c

§ 15c – Beförderungen

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt. (2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in den Fällen des § 15 befördert werden aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten, normal aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet, normal durch das Steuergebiet. normal arabic (3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. (4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder normal vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen. normal arabic (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.

Kurz erklärt

  • Energieerzeugnisse gelten nur dann als ordnungsgemäß für gewerbliche Zwecke geliefert, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument befördert werden.
  • Diese Produkte dürfen aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten und umgekehrt befördert werden.
  • Das Beförderungsverfahren gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse über einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden.
  • Die Produkte müssen sofort vom zertifizierten Versender oder Empfänger nach dem Erhalt weiterbefördert oder in den Betrieb aufgenommen werden.
  • Die Beförderung beginnt, wenn die Produkte den Betrieb des Versenders verlassen, und endet, wenn der Empfänger sie in seinen Betrieb aufnimmt.