Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 54

§ 54 – Steuerentlastung für Unternehmen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist. (2) Die Steuerentlastung beträgt col1 1 6.25* col2 2 62.50* right col3 3 31.25* 1 für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 1 15,34 EUR, 1 bottom 1 für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 1 1,38 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 1 15,15 EUR. 1 bottom top left 50 3 0 0 none 1 %yes; (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. (5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Kurz erklärt

  • Eine Steuerentlastung kann für versteuerte Energieerzeugnisse beantragt werden, die von bestimmten Unternehmen genutzt werden.
  • Die Entlastung gilt nur, wenn die erzeugte Wärme von einem Produzenten oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen verwendet wird.
  • Die Höhe der Steuerentlastung variiert je nach Art des Energieerzeugnisses und beträgt z.B. 15,34 EUR für 1.000 l.
  • Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Betrag im Jahr über 250 Euro liegt.
  • Berechtigt zur Entlastung ist derjenige, der die Energieerzeugnisse tatsächlich verwendet hat.