§ 18a – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, normal in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt, normal in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder normal in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde. normal arabic (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
Kurz erklärt
- Unregelmäßigkeiten treten während der Beförderung von Energieerzeugnissen auf, wenn bestimmte Genehmigungen fehlen.
- Eine Unregelmäßigkeit kann dazu führen, dass die Beförderung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.
- Es gibt spezifische Genehmigungen, die für den Empfänger oder Versender erforderlich sind.
- Wenn während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird und der Ort nicht ermittelt werden kann, wird sie als im Steuergebiet aufgetreten betrachtet.
- Dies gilt zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit.