§ 19b – Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden, normal Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder normal die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt. normal arabic (2) Steuerschuldner ist jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, normal jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war. normal arabic Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für die Fälligkeit, normal den Zahlungsaufschub, normal das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, normal die Nacherhebung, normal den Erlass, normal die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und normal das Steuerverfahren. normal arabic Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden. (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
Kurz erklärt
- Die Steuer für Energieerzeugnisse entsteht bei der Einfuhr oder unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, sie werden in ein Steuerbefreiungsverfahren überführt.
- Steuerschuldner sind alle Personen, die an der unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt sind; mehrere Steuerschuldner haften gemeinsam.
- Zollvorschriften gelten auch für die Fälligkeit und Erstattung der Steuer, mit bestimmten Ausnahmen.
- Bei unsachgemäßer Verwendung von Energieerzeugnissen in der Truppenverwendung gelten spezielle Regelungen des Truppenzollgesetzes.
- Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus bestimmten Gebieten müssen die zollrechtlichen Vorschriften der Union beachtet werden.