Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2006
§ 41
§ 41 – Nicht leitungsgebundene Einfuhr
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
Kurz erklärt
- Erdgas, das nicht über Leitungen ins Steuergebiet eingeführt wird, unterliegt bestimmten Steuerregelungen.
- Es entsteht keine Steuer, wenn das Erdgas direkt am Einfuhrort in ein steuerbefreites Verfahren überführt wird.
- Die Regelung gilt nicht für verflüssigtes Erdgas.
- Verflüssigtes Erdgas, das nach der Einfuhr in eine Wiederverdampfungsanlage gelangt, ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
- Es gibt spezielle Vorschriften für die Behandlung von Erdgas und verflüssigtem Erdgas bei der Einfuhr.