Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 41

§ 41 – Nicht leitungsgebundene Einfuhr

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.

Kurz erklärt

  • Erdgas, das nicht über Leitungen ins Steuergebiet eingeführt wird, unterliegt bestimmten Steuerregelungen.
  • Es entsteht keine Steuer, wenn das Erdgas direkt am Einfuhrort in ein steuerbefreites Verfahren überführt wird.
  • Die Regelung gilt nicht für verflüssigtes Erdgas.
  • Verflüssigtes Erdgas, das nach der Einfuhr in eine Wiederverdampfungsanlage gelangt, ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für die Behandlung von Erdgas und verflüssigtem Erdgas bei der Einfuhr.