§ 61 – Steueraufsicht
(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet, normal normal wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist. normal normal normal arabic (2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.
Kurz erklärt
- Die Steueraufsicht betrifft Hersteller, Händler und Nutzer von Energieerzeugnissen.
- Amtsträger dürfen jederzeit im öffentlichen Verkehr Proben aus Fahrzeugtanks entnehmen.
- Proben können auch in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Arbeitszeit entnommen werden.
- Fahrzeuge dürfen von den Amtsträgern angehalten werden, um Proben zu nehmen.
- Betroffene müssen sich ausweisen und Informationen zur Herkunft des Energieerzeugnisses bereitstellen.