Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 11

§ 11 – Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in Steuerlager, normal normal b) in Betriebe von registrierten Empfängern, normal normal c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie normal normal normal alpha in anderen Mitgliedstaaten; normal normal aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten a) in Steuerlager, normal normal b) in Betriebe von registrierten Empfängern, normal normal c) zu Begünstigten (§ 9c) normal normal normal alpha im Steuergebiet; normal normal durch das Steuergebiet. normal normal normal arabic (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, normal normal vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder normal normal vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen. normal normal normal arabic (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).

Kurz erklärt

  • Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei zwischen Steuerlagern und registrierten Empfängern innerhalb und außerhalb des Steuergebiets transportiert werden.
  • Der Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender muss eine gültige Sicherheit leisten, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird.
  • Bei Transport über See oder durch Rohrleitungen kann die Sicherheitsleistung unter bestimmten Bedingungen entfallen.
  • Die Energieerzeugnisse müssen schnellstmöglich nach dem Verlassen des Steuerlagers oder der Einfuhr in den anderen Mitgliedstaat transportiert werden.
  • Der steuerfreie Transport beginnt beim Verlassen des Steuerlagers und endet bei der Aufnahme in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers.