§ 12 – Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte
Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Kurz erklärt
- Die Steuer entsteht, wenn Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder deren Verbleib unklar ist.
- Ein Steuersatz gemäß § 2 gilt zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.
- Keine Steuerpflicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte oder Erlaubnisinhaber abgegeben werden.
- Abgaben müssen dem zuständigen Hauptzollamt gemeldet werden.
- Der Begünstigte ist der Steuerschuldner und muss sofort eine Steuererklärung abgeben.