Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 25

§ 25 – Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, normal normal zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen. normal normal normal arabic Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können. (2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.

Kurz erklärt

  • Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei für andere Zwecke verwendet werden, nicht als Kraft- oder Heizstoff.
  • Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn sie zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen führt.
  • Bestimmte Waren dürfen nicht steuerfrei verwendet werden, wenn sie zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt werden.
  • Steuerfreie Verwendung ist möglich, wenn die Energieerzeugnisse als Probe für Untersuchungen genutzt werden.
  • Es gibt spezielle Regelungen für bestimmte Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.