Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 67

§ 67 – Übergangsvorschriften

(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.

Kurz erklärt

  • Beförderungen von Energieerzeugnissen, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen wurden, unterliegen bis zum 31. Dezember 2023 dem alten Gesetz.
  • Das alte Gesetz ist die Fassung, die am 12. Februar 2023 galt.
  • Für Ausfuhren unter Steueraussetzung gibt es eine Frist bis zum 13. Februar 2024.
  • Die Mitteilung für diese Ausfuhren kann auch auf andere Weise als über das EDV-System erfolgen.
  • Dies betrifft spezifische Regelungen im Steuerrecht.