Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 22

§ 22 – Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand

(1) Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind. (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Eine Steuer auf Energieerzeugnisse entsteht, wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden.
  • Ausnahmen gelten für bestimmte Mischvorgänge, die im Gesetz genannt sind.
  • Derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt oder verwendet, ist der Steuerschuldner.
  • Mehrere Steuerschuldner haften gemeinsam für die Steuer.
  • Der Steuerschuldner muss schnell eine Steuererklärung abgeben und die Steuer selbst berechnen; die Steuer ist sofort fällig.