Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 3a

§ 3a – Sonstige begünstigte Anlagen

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen. (2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen. (3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Kurz erklärt

  • Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die im Güterumschlag in Seehäfen eingesetzt werden, sind begünstigte Anlagen.
  • Diese Maschinen und Fahrzeuge dürfen nur abseits von öffentlichen Straßen genutzt werden oder benötigen keine Genehmigung für die Nutzung auf öffentlichen Straßen.
  • Es gelten spezielle Steuersätze für den Einsatz von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in diesen begünstigten Anlagen.
  • Die Steuersätze werden bis zum Auslaufen einer Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission angewendet.
  • Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird im Bundesgesetzblatt vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben.