Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 44

§ 44 – Beschlussklagen

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). (2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind. (4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

Kurz erklärt

  • Wohnungseigentümer können Klage erheben, um einen Beschluss für ungültig zu erklären oder seine Nichtigkeit festzustellen.
  • Wenn ein notwendiger Beschluss nicht gefasst wurde, kann das Gericht auf Klage einen Beschluss fassen.
  • Die Klagen müssen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet werden.
  • Der Verwalter muss die Wohnungseigentümer sofort über die Klage informieren.
  • Urteile wirken für alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht direkt an der Klage beteiligt sind.