Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 38
§ 38 – Eintritt in das Rechtsverhältnis
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein. (2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das Gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlags in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
Kurz erklärt
- Wenn das Dauerwohnrecht verkauft wird, übernimmt der Käufer die Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Eigentümer.
- Bei einem Verkauf des Grundstücks übernimmt der Käufer die Rechte des Verkäufers gegenüber dem Dauerwohnberechtigten.
- Diese Regelung gilt auch, wenn das Grundstück durch Zwangsversteigerung verkauft wird.
- Das Dauerwohnrecht bleibt bestehen, wenn es durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht erlischt.
- Käufer treten in die bestehenden Rechtsverhältnisse ein, sowohl bei Verkauf des Wohnrechts als auch des Grundstücks.