Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 41

§ 41 – Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte

(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3. (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, dass sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen. (3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.

Kurz erklärt

  • Dauerwohnrechte, die unbegrenzt oder länger als zehn Jahre gelten, unterliegen speziellen Vorschriften.
  • Der Eigentümer muss eine vorrangige Hypothek löschen lassen, wenn sie mit dem Eigentum vereinigt wird, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
  • Der Eigentümer muss die Löschung im Grundbuch genehmigen.
  • Bei Ausübung des Heimfallanspruchs muss der Eigentümer dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zahlen.
  • Diese Regelungen schützen die Rechte der Dauerwohnberechtigten.