§ 16 – Nutzungen und Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt. (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. (3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Kurz erklärt
- Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf einen Anteil an den Erträgen des gemeinschaftlichen Eigentums, basierend auf seinem Miteigentumsanteil.
- Der Anteil wird gemäß den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen bestimmt.
- Wohnungseigentümer dürfen das gemeinschaftliche Eigentum gemeinsam nutzen.
- Die Kosten für die Gemeinschaft, wie Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, werden nach dem Anteil der Wohnungseigentümer verteilt.
- Abweichende Regelungen zur Kostenverteilung können von den Wohnungseigentümern beschlossen werden.