Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 33

§ 33 – Inhalt des Dauerwohnrechts

(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden. (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über: Art und Umfang der Nutzungen; normal Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile; normal die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks; normal die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Fall der Zerstörung; normal das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen. normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Dauerwohnrecht kann verkauft und vererbt werden und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
  • Die Vorschriften des § 14 gelten für das Dauerwohnrecht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Der Berechtigte darf gemeinsam genutzte Teile des Gebäudes und Grundstücks nutzen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
  • Vereinbarungen über das Dauerwohnrecht können verschiedene Aspekte regeln, wie Nutzung, Instandhaltung und Kostenverteilung.
  • Der Eigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung verlangen.