Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 46
§ 46 – Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Kurz erklärt
- Fehlt die erforderliche Zustimmung nach § 12, bleibt die Veräußertung wirksam, wenn sie vor dem 15. Januar 1994 im Grundbuch eingetragen wurde.
- Dies gilt nur für die erstmalige Veräußertung des Wohnungseigentums nach dessen Begründung.
- Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung kann die Wirksamkeit jedoch aufheben.
- Das Fehlen der Zustimmung beeinflusst nicht die Rechtsfolgen gemäß § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Regelungen gelten auch für die Fälle der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.