Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 29
§ 29 – Verwaltungsbeirat
(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. (3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Kurz erklärt
- Wohnungseigentümer können in den Verwaltungsbeirat gewählt werden.
- Der Verwaltungsbeirat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsbeirat nach Bedarf ein.
- Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei seinen Aufgaben.
- Unentgeltlich tätige Mitglieder des Verwaltungsbeirats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.