Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 25

§ 25 – Beschlussfassung

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

Kurz erklärt

  • Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme; gemeinschaftliches Eigentum hat ein einheitliches Stimmrecht.
  • Vollmachten müssen in Textform vorliegen, um gültig zu sein.
  • Ein Wohnungseigentümer darf nicht abstimmen, wenn es um Rechtsgeschäfte mit ihm oder Rechtsstreitigkeiten gegen ihn geht.
  • Ein Wohnungseigentümer ist auch nicht stimmberechtigt, wenn er rechtskräftig verurteilt wurde.