Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 36

§ 36 – Heimfallanspruch

(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. (2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann. (3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an. (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.

Kurz erklärt

  • Das Dauerwohnrecht kann eine Verpflichtung zur Übertragung an den Grundstückseigentümer bei bestimmten Voraussetzungen enthalten.
  • Der Heimfallanspruch ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden.
  • Bei mietgeschützten Räumen kann der Eigentümer den Heimfallanspruch nur bei bestimmten Gründen nutzen, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
  • Der Heimfallanspruch verjährt nach sechs Monaten, wenn der Eigentümer von den Voraussetzungen Kenntnis hat, ansonsten nach zwei Jahren.
  • Es kann vereinbart werden, dass der Eigentümer eine Entschädigung an den Berechtigten zahlt, wenn er den Heimfallanspruch ausübt.