Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 27

§ 27 – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder normal zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. normal arabic (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Kurz erklärt

  • Der Verwalter muss die ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft sicherstellen.
  • Er darf Maßnahmen ergreifen, die von untergeordneter Bedeutung sind.
  • Diese Maßnahmen dürfen keine erheblichen Verpflichtungen nach sich ziehen.
  • Sie sind notwendig, um Fristen einzuhalten oder Nachteile abzuwenden.
  • Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten des Verwalters durch Beschlüsse anpassen.