Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 26

§ 26 – Bestellung und Abberufung des Verwalters

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer. (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann. (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. (5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

Kurz erklärt

  • Die Wohnungseigentümer entscheiden über die Bestellung und Abberufung des Verwalters.
  • Die Bestellung des Verwalters kann maximal fünf Jahre dauern, bei der ersten Bestellung nach der Eigentumsbegründung höchstens drei Jahre.
  • Eine Wiederbestellung ist möglich, erfordert aber einen neuen Beschluss der Eigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden kann.
  • Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, und der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
  • Abweichungen von den genannten Regelungen sind nicht erlaubt.