Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 42

§ 42 – Belastung eines Erbbaurechts

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in den §§ 31 bis 41 gelten auch für Erbbaurechte mit Dauerwohnrechten.
  • Ein Dauerwohnrecht kann auf ein Erbbaurecht lasten.
  • Wenn das Erbbaurecht heimfällt, bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
  • Das Dauerwohnrecht ist also unabhängig vom Erbbaurecht.
  • Die Vorschriften sind auf die spezifischen Bedingungen des Erbbaurechts anwendbar.