Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 20

§ 20 – Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, normal normal dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, normal normal dem Einbruchsschutz, normal normal dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und normal normal der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte normal normal normal arabic dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

Kurz erklärt

  • Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum können beschlossen oder genehmigt werden.
  • Wohnungseigentümer können angemessene bauliche Veränderungen für Barrierefreiheit, E-Ladestationen, Einbruchsschutz, Telekommunikationsanschlüsse und Steckersolargeräte verlangen.
  • Eine bauliche Veränderung kann genehmigt werden, wenn alle betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen.
  • Grundlegende Umgestaltungen oder Veränderungen, die einen Wohnungseigentümer ohne Zustimmung benachteiligen, sind nicht erlaubt.
  • Solche nicht erlaubten baulichen Veränderungen können weder beschlossen noch verlangt werden.