Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 19

§ 19 – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere die Aufstellung einer Hausordnung, normal die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, normal die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, normal die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage, normal die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie normal die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen und Sondereigentums wird von den Wohnungseigentümern beschlossen, wenn keine Vereinbarung vorliegt.
  • Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört die Erstellung einer Hausordnung und die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
  • Es muss eine angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Wohnungseigentümer gegen Haftpflicht bestehen.
  • Eine Erhaltungsrücklage sollte angesammelt werden, um zukünftige Kosten zu decken.
  • Ein zertifizierter Verwalter kann bestellt werden, es sei denn, es gibt weniger als neun Sondereigentumsrechte oder ein Wohnungseigentümer wurde bereits zum Verwalter ernannt.