Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 30

§ 30 – Wohnungserbbaurecht

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht). (2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen. (3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

Kurz erklärt

  • Mehrere Personen können gemeinschaftlich ein Erbbaurecht besitzen und ihre Anteile auf bestimmte Wohnungen oder Räume im Gebäude aufteilen.
  • Diese Aufteilung wird als Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht bezeichnet.
  • Ein Erbbauberechtigter hat das Recht, sein Erbbaurecht zu teilen.
  • Für jeden Anteil wird ein eigenes Erbbaugrundbuchblatt angelegt.
  • Die Regelungen für das Wohnungserbbaurecht entsprechen den Vorschriften über das Wohnungseigentum.