Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 45

§ 45 – Fristen der Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach dem Beschluss eingereicht werden.
  • Die Begründung der Klage muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss erfolgen.
  • Die Regelungen der §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung sind anwendbar.
  • Es handelt sich um Fristen, die eingehalten werden müssen.
  • Die Klage betrifft die Anfechtung eines Beschlusses.