Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 14

§ 14 – Pflichten des Wohnungseigentümers

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und normal das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. normal arabic (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und normal Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden. normal arabic (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Kurz erklärt

  • Jeder Wohnungseigentümer muss die Regeln und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft einhalten.
  • Er muss das Betreten seines Eigentums und andere Einwirkungen dulden, solange sie den Vereinbarungen entsprechen oder nicht über ein zumutbares Maß hinausgehen.
  • Wohnungseigentümer dürfen das Eigentum anderer nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen.
  • Einwirkungen, die über das zumutbare Maß hinausgehen, müssen ebenfalls geduldet werden.
  • Bei übermäßigen Einwirkungen kann der betroffene Wohnungseigentümer eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen.