Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 9

§ 9 – Schließung der Wohnungsgrundbücher

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden; normal auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen. normal arabic (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt. (3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.

Kurz erklärt

  • Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen, wenn Sondereigentumsrechte aufgehoben werden oder auf Antrag des Eigentümers, wenn alle Rechte in einer Person vereint sind.
  • Wenn ein Wohnungseigentum mit einem Recht eines Dritten belastet ist, bleibt die Zustimmung des Dritten für die Aufhebung des Sondereigentums erforderlich.
  • Bei Schließung der Wohnungsgrundbücher wird ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt.
  • Sondereigentumsrechte erlöschen mit der Anlegung des neuen Grundbuchblatts, sofern sie nicht bereits aufgehoben sind.
  • Die allgemeinen Vorschriften zur Grundbuchführung bleiben bei der Schließung der Wohnungsgrundbücher gültig.