Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 18

§ 18 – Verwaltung und Benutzung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie normal eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums normal arabic verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen. (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  • Jeder Wohnungseigentümer kann eine angemessene Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen.
  • Wohnungseigentümer dürfen ohne Zustimmung der anderen Maßnahmen ergreifen, um drohenden Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum abzuwenden.
  • Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
  • Die Verwaltung und Nutzung müssen den Interessen aller Wohnungseigentümer sowie gesetzlichen Regelungen entsprechen.