Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 2

§ 2 – Arten der Begründung

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.

Kurz erklärt

  • Wohnungseigentum kann durch einen Vertrag entstehen.
  • Es wird Sondereigentum eingeräumt.
  • Alternativ kann Wohnungseigentum durch Teilung begründet werden.
  • Sondereigentum ist ein spezieller Eigentumstyp.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 3 und § 8.