Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 3

§ 3 – Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1. (2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache. (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

Kurz erklärt

  • Miteigentümer eines Grundstücks können durch Vertrag Sondereigentum an bestimmten Wohnungen oder Räumen festlegen.
  • Stellplätze zählen ebenfalls als Räume im Sinne des Gesetzes.
  • Sondereigentum kann auch auf Teile des Grundstücks außerhalb des Gebäudes ausgeweitet werden, solange die Hauptnutzung nicht beeinträchtigt wird.
  • Sondereigentum darf nur vergeben werden, wenn die Räume abgeschlossen sind und im Aufteilungsplan klar definiert sind.
  • Der Aufteilungsplan muss genaue Maßangaben für Stellplätze und Außenbereiche enthalten.