Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 2
§ 2 – Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Kurz erklärt
- Wohnungseigentum kann durch einen Vertrag entstehen.
- Es wird Sondereigentum eingeräumt.
- Alternativ kann Wohnungseigentum durch Teilung begründet werden.
- Sondereigentum ist ein spezieller Eigentumstyp.
- Die relevanten Paragraphen sind § 3 und § 8.