Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 32

§ 32 – Voraussetzungen der Eintragung

(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. (2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; normal eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. normal arabic Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. (3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Absatz 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Absatz 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.

Kurz erklärt

  • Das Dauerwohnrecht kann nur für abgeschlossene Wohnungen bestellt werden.
  • Die Eintragungsbewilligung beschreibt den Inhalt und die Details des Dauerwohnrechts.
  • Ein Aufteilungsplan mit Bauzeichnung muss der Eintragungsbewilligung beigefügt werden.
  • Einzelräume, die zum Dauerwohnrecht gehören, müssen einheitlich nummeriert werden.
  • Das Grundbuchamt kann die Eintragung ablehnen, wenn wichtige Vereinbarungen fehlen.