§ 28 – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. (3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Kurz erklärt
- Die Wohnungseigentümer beschließen die Vorschüsse für Kosten und Rücklagen, basierend auf einem vom Verwalter aufgestellten Wirtschaftsplan für das Jahr.
- Nach dem Jahr entscheiden die Wohnungseigentümer über Nachschüsse oder Anpassungen der Vorschüsse, basierend auf einer Jahresabrechnung des Verwalters.
- Die Wohnungseigentümer können festlegen, wann Forderungen fällig sind und wie sie zu begleichen sind.
- Der Verwalter erstellt nach dem Jahr einen Vermögensbericht über Rücklagen und das Gemeinschaftsvermögen.
- Der Vermögensbericht wird allen Wohnungseigentümern zur Verfügung gestellt.