Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 6

§ 6 – Unselbständigkeit des Sondereigentums

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

Kurz erklärt

  • Sondereigentum kann nicht verkauft oder belastet werden, ohne den Miteigentumsanteil.
  • Der Miteigentumsanteil ist mit dem Sondereigentum verbunden.
  • Rechte an einem Miteigentumsanteil gelten auch für das dazugehörige Sondereigentum.
  • Es ist eine enge Verbindung zwischen Sondereigentum und Miteigentumsanteil erforderlich.
  • Beide Eigentumsarten müssen gemeinsam betrachtet werden.