Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 4
§ 4 – Formvorschriften
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden. (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Kurz erklärt
- Sondereigentum kann nur durch Einigung der Beteiligten und Eintragung ins Grundbuch eingeräumt oder aufgehoben werden.
- Die Einigung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen.
- Sondereigentum kann nicht unter Bedingungen oder zeitlichen Vorgaben eingeräumt oder aufgehoben werden.
- Verträge über Sondereigentum müssen den Anforderungen des § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen.
- Es ist wichtig, dass alle rechtlichen Schritte korrekt eingehalten werden.