Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 15
§ 15 – Pflichten Dritter
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden: die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; normal Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. normal arabic
Kurz erklärt
- Personen, die eine Wohnung nutzen, ohne Eigentümer zu sein, müssen bestimmte Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft dulden.
- Dazu gehört die Erhaltung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums.
- Diese Maßnahmen müssen rechtzeitig angekündigt werden.
- Normale Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, müssen mindestens drei Monate vorher in Textform angekündigt werden.
- Bestimmte Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch für diese Regelungen.