Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 15

§ 15 – Pflichten Dritter

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden: die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; normal Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. normal arabic

Kurz erklärt

  • Personen, die eine Wohnung nutzen, ohne Eigentümer zu sein, müssen bestimmte Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft dulden.
  • Dazu gehört die Erhaltung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums.
  • Diese Maßnahmen müssen rechtzeitig angekündigt werden.
  • Normale Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, müssen mindestens drei Monate vorher in Textform angekündigt werden.
  • Bestimmte Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch für diese Regelungen.