§ 31 – Begriffsbestimmungen
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. (2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht). (3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Grundstück kann mit einem Dauerwohnrecht belastet werden, das einer Person das Wohnen in einer bestimmten Wohnung erlaubt, ohne dass der Eigentümer einbezogen wird.
- Das Dauerwohnrecht kann auch auf einen Teil des Grundstücks außerhalb des Gebäudes ausgeweitet werden, solange die Wohnung der Hauptzweck bleibt.
- Zusätzlich kann ein Grundstück mit einem Dauernutzungsrecht belastet werden, das einer Person die Nutzung bestimmter Räume für andere Zwecke als Wohnen erlaubt.
- Das Dauernutzungsrecht gilt unter ähnlichen Bedingungen wie das Dauerwohnrecht.
- Beide Rechte ermöglichen es, dass die berechtigte Person die Nutzung des Grundstücks ohne Zustimmung des Eigentümers ausüben kann.